Finanzierung

Finanzierung

Für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten können zusätzliche Kosten anfallen, wenn zum Beispiel das Studium für längere Zeit unterbrochen werden muss oder sich das Studium verlängert. Eine Reihe verschiedener Kostenträger übernimmt die Finanzierung des üblichen Lebensunterhalts und des behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs. Die meisten Leistungen werden einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten haben zum Beispiel die Möglichkeit, beim überörtlichen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule zu stellen.

Verfahren

Es muss ein formloser Antrag gestellt werden. Zur Bearbeitung des Antrages benötigt der überörtliche Sozialhilfeträger folgende Unterlagen:

  • Bescheinigung über Unterstützungsmaßnahmen der Universität
  • Studienordnung für Ihr Studienfach
  • Fachärztliches Gutachten über Umfang und Auswirkung der Behinderung und/oder den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung
  • Ausgefüllter Sozialhilfeantrag
  • Aufstellung über den bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang  (Sofern nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife / des Abschlusses der Schulausbildung eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, sollte man mitteilen, aus welchem Grund man diesen Beruf nicht ausüben kann, beziehungsweise ob diese Ausbildung ausschließlich dazu diente, die Fachhochschulreife zu erlangen.)
  • Kopie des Abiturzeugnisses
  • Studienbescheinigung oder einen sonstigen Nachweis über die Aufnahme des Studiums, gegebenenfalls den Bescheid der Stiftung für Hochschulzulassung oder den Antrag an die Stiftung für Hochschulzulassung und die bisher erworbenen Leistungsnachweise in Kopie
  • Nachweis über die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse
  • Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in eine Pflegestufe (falls vorhanden)
  • Sofern die Behinderung durch einen Unfall verursacht wurde, sollte man mitteilen, ob es sich dabei um einen selbstverschuldeten Unfall handelt oder ob dieser Unfall durch Fremdeinwirkung verursacht wurde, mit der Folge, dass Ersatzansprüche geltend gemacht werden können. In diesem Fall bitte den Namen und das Aktenzeichen der gegnerischen Versicherung sowie den Namen des Unfallgegners angeben. Man sollte auch mitteilen, ob die gegnerische Versicherung bereits Leistungen erbracht hat, zum Beispiel in Form einer Abfindung, und die entsprechenden Unterlagen beifügen.

Leistungen des überörtlichen Sozialhilfeträgers

Folgende Leistungen werden übernommen:

  • Elektronische Hilfsmittel (zum Beispiel PC-Anlagen, mit den behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzgeräten, sofern nicht andere Sozialleistungsträger, insbesondere die Krankenkassen, vorrangig zuständig sind)
  • Vorlesekräfte, soweit diese nicht von der Hochschule bereitgestellt werden können
  • Kosten für Gebärdensprachdolmetscher für Vorlesungen, Diskussionsübermittlungen und Prüfungen. Die Vergütung richtet sich nach den mit den jeweiligen Integrationsämtern ausgehandelten Konditionen.
  • Wenn wegen der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist, können Kosten für einen Fahrdienst oder einen eigenen PKW übernommen werden. Allerdings kann der Sozialhilfeträger diese Hilfe nur in notwendigem Umfang übernehmen. Das bedeutet, dass zum Beispiel von der Wohnung bis zur Universität nur die kostengünstigste Möglichkeit der Beförderung übernommen werden kann. Zur Ermittlung der kostengünstigsten Möglichkeit wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt.
  • Studienassistenz: Diese wird in der Regel von Kommilitonen aus dem eigenen Semester geleistet. Sie fertigen zum Beispiel Mitschriften für Studierende mit Hörbehinderung an, sind bei der Nach- und Vorbereitung des Lehrstoffs behilflich, lesen Texte für blinde Studierende auf Band oder recherchieren und suchen Fachliteratur in der Bibliothek für Studierende mit Körperbehinderung. Eine geeignete Studienassistenz wählt man am besten selbst aus. Bei Bedarf werden Sie bei der Suche unterstützt.

BAföG

Es besteht die Möglichkeit, die Förderungsdauer zu verlängern. Auch die Zeit, bis zu der dem BAföG-Amt der verpflichtende Leistungsnachweis während des Studiums vorgelegt werden muss, kann verlängert werden. Ist der Studierende oder ein Mitglied der Familie behindert, können bei der Prüfung des Einkommens der Eltern beziehungsweise des Ehepartners höhere Freibeträge geltend gemacht werden. Bei der Rückzahlung nach dem Studium wird Menschen mit Behinderung ein höherer Freibetrag gewährt.

Weitere Informationen:

Broschüre des Deutschen Studentenwerks "Studium und Behinderung"