Bewerbung/Zulassung

Bewerbung und Zulassung

Studieninteressierte mit Behinderung und chronischer Erkrankung können bei der Bewerbung in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie einen Antrag auf Nachteilsausgleich (Durchschnittsnote/Wartezeit) sowie einen Härtefallantrag bei der Stiftung für Hochschulzulassung. In örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen besteht die Möglichkeit eines Antrags auf Nachteilsausgleich oder eines Härtefallantrags bei den einzelnen Hochschulen.

Daneben kann bei der Bewerbung um einen Studienplatz, der in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen ist, ein Antrag auf Berücksichtigung des ersten Studienwunsches als Zusatzantrag gestellt werden.

Antrag auf Nachteilsausgleich

 

Wer in der Oberstufe häufig oder längere Zeit behinderungs- bzw. krankheitsbedingt nicht am Unterricht teilnehmen konnte und deshalb eine schlechtere Abiturnote erhielt, kann einen Antrag auf Verbesserung der Endnote stellen. Die Schule muss hierzu ein Gutachten erstellen, aus dem hervorgeht, wie die Note ohne Krankheit oder Behinderung ausgefallen wäre.

Wer beispielsweise in der Oberstufe ein Jahr krank oder in der Klinik war, kann einen Antrag auf Berücksichtigung dieser Zeit als Wartezeit (Antrag auf Berücksichtigung von Wartesemestern) stellen.

 

Antrag auf sofortige Zulassung für Fälle außergewöhnlicher Härte

Aufgrund der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern vergibt die Hochschule bis zu zwei Prozent der für einen Studiengang ausgewiesenen Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte. Im Rahmen dieser Quote bewirkt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Berücksichtigung der Auswahlkriterien (Note und Wartezeit) eine Zulassung vor allen anderen Bewerbern. Die gesundheitlichen Gründe, die einen Härtefallantrag rechtfertigen, müssen in der Person des Bewerbers liegen und sie müssen so geartet sein, dass bei Anlegung strengster Maßstäbe dem Bewerber nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester länger auf einen Studienplatz zu warten. Hiernach ergibt sich, dass nur eine im Detail nachgewiesene Ausnahmesituation zur Anerkennung eines Härtefallantrages führt. Wenn die Zahl der Härtefälle die zwei-Prozent-Quote übersteigt, muss eine Auswahl nach Grad der Härte vorgenommen werden.

Besondere gesundheitliche Gründe, welche die sofortige Zulassung erfordern:

  • Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft den Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht standgehalten werden kann (fachärztliches Gutachten)
  • Behinderung durch Krankheit; die berufliche Rehabilitation kann nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist (fachärztliches Gutachten)
  • Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung; das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten (fachärztliches Gutachten)
  • Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich (fachärztliches Gutachten)
  • Körperliche Behinderung; die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege (fachärztliches Gutachten)
  • Beschränkung in der Berufswahl oder Berufsausübung infolge Krankheit; dadurch Hinderung an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit (fachärztliches Gutachten)

Im fachärztlichen Gutachten muss zu den einzelnen Kriterien, die genannt sind, hinreichend Stellung genommen werden. Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Als zusätzliche Nachweise sind z. B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.

Prinzipiell gilt: Nachteilsausgleich ist zwar möglich, es können aber keine Abstriche bei den geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten gemacht werden. Eine Modifikation des Prüfungsinhalts ist daher ebenso wenig möglich wie der Verzicht auf vorgesehene Prüfungen. Es ist daher unbedingt ratsam, dass sich Studieninteressierte vor Studienbeginn darüber informieren, welche genauen Anforderungen aufgrund der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung im konkreten Studiengang gestellt werden. So können sie sich für einen im Hinblick auf ihre Behinderung geeigneten Standort beziehungsweise Studiengang entscheiden.